die ergotherapeutische Behandlung erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) unter Angaben des Heilmittels, der Anzahl der Behandlungen, sowie den Stammdaten des Patienten.
Vor Beginn der Therapie wird zwischen Ihnen als Patient und uns als Heilmittelerbringer (Praxis) eine Honorarvereinbarung geschlossen.
Hierin wird geregelt, dass der Heilmittelerbringer seine definierte therapeutische Leistung zum angegebenen Honorar erbringt und der Patient verpflichtet sich, dem Heilmittelerbringer
(Praxis) das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung, unabhängig von der Erstattung durch die PKV oder Beihilfe zu bezahlen.
Die geschlossene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge
berühren die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht.
Die Höhe unserer Vergütungsansprüche kann höher sein, als die Erstattungshöhe Ihrer PKV, da Sie den jeweiligen Leistungsumfang mit ihrer privaten Krankenversicherung selbst bei Vertragsschluss bestimmt haben.
Unsere Preise liegen definitiv über den Vergütungssätzen der Beihilfe!
Bitte Informieren Sie sich vorab, ob und in welcher Höhe Ihre PKV u./o. Beihilfe die ergotherapeutische Behandlung erstattet.
Wir rechnen unsere Leistungen nach der GebüTh (Gebührenverordnug für Therapeuten) ab. Es gibt im Gegensatz zu den gesetzlichen-/Ersatzkassen jedoch keine
festen/ausgehandelten Vergütungssätze für Heilmittel zwischen den Heilmittelerbringern und den privaten Krankenversicherungen, sowie der Beihilfestellen.
Unsere Preise richten sich nach dem 1,5 – 2.3 -fachen vdek-Satz der gesetzlichen Krankenkassen und sind nicht verhandelbar. Laut aktueller Rechtsprechung dürften sich die Honorare
für die ergotherapeutische Behandlung bis zum 2,3-fachen vdek-Satz bewegen.
Eine wirtschaftliche Anpassung der Honorarsätze erfolgt maximal einmal kalenderjährlich.
In dem Falle, dass die private Krankenversicherung die Rechnung unrechtmäßig kürzt, diese gar nicht oder nur unvollständig erstattet, können Sie selbst im Internet unter
www.pkv-ombudsmann.de die Rechtmäßigkeit der Heilmittelrechnung sowie der PKV-Kürzung prüfen und sich beraten lassen.
Eine Prüfung durch den Ombudsmann berechtigt Sie jedoch nicht, das Zahlungsziel der Rechnung zu überschreiten bzw. die Rechnung nicht zu begleichen.
Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de
Danke für Ihr Verständnis.